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Vereinbarung   

Vereinbarung zwischen dem Generalvikar und dem Leiter der Stelle für Gemeindeberatung und Supervision (August 2004)

Das Generalvikariat und die Kantonalkirche Zürich messen der Begleitung und Beratung in Pfarreien und in kirchlichen Stellen einen besonders hohen Wert bei. Dieselbe Bedeutung misst die Synode dieser Tätigkeit zu und genehmigte die Kirchliche Stelle für Gemeindeberatung und Supervision (KSGS).

Diese Stelle ist im Rahmen der Personalförderung der Zürcher Kantonalkirche ein subsidiäres Angebot des Generalvikariates. Sie steht Seelsorge- und Pfarreiteams, Pfarreigremien und -gruppen (Kirchenpflege, Pfarreirat u. a.), Teams sowie Einzelpersonen in Dienststellen der katholischen Kirche der Kantone Zürich und Glarus zur Verfügung. Dazu gehört neben der gruppen-internen Arbeit auch jene zwischen Teams, Gremien und Gruppierungen.

Ziele der Arbeit

  • Den Weg des je eigenen evangelien- und zeigemässen Kircheseins im Rahmen der pastoralen Tätigkeiten zu unterstützen
  • Ein zufriedenstellendes, selbstbestimmtes und geschwisterliches Miteinander zu gewährleisten
  • Die Zielperspektiven, Wege, Ressourcen sowie die Rahmenbedingungen (strukturelle, organisatorische, kommunikative) bewusst zu machen und stimmig zu gestalten
  • In der Beratungsarbeit selber modellhaft erfahrbar machen, wie subsidiäres, selbstbestimmtes katholisches Kirchesein möglich ist.

Selbstverständnis und Aufgaben der Stelle

  1. Die Stelle für Gemeindeberatung und Supervision ist eine Arbeitsstelle des Generalvikariates der Kantone Zürich und Glarus.
  2. Der Inhaber der Stelle arbeitet eigenständig und selbstverantwortlich gemäss den anerkannten Berufsstandards von Beratern und Supervisoren.
  3. Er unterliegt als Mitglied des BSO den berufsethischen Normen dieses Berufsverbandes für SupervisorInnen und Organisationsentwickler (vgl. unten).
  4. Somit ist auch die Weitergabe von persönlichen oder innerpfarreilichen Informationen ohne die Einwilligung der Betroffenen an Dritte ausgeschlossen.
  5. Der Stelleninhaber wird regelmässig den Generalvikar und seinen Vertreter über seine Tätigkeiten allgemein informieren, d. h. die aktuellen Projekte und ihren Umfang benennen sowie über generelle Erfahrungen in Pfarreien und Kirchgemeinden, die z. B. für die Personalförderung im Kanton Zürich wichtig sind, berichten. Ausserdem wird er einen Jahresbericht zu Händen von GV, ZK und Synode abgeben.
  6. Eine Einschränkung von 5. bildet die Organisationsberatung beim Aufbau eines Seelsorgeraumes: Hier sind im Rahmen der Beratung die Überlegungen des Pastoralplans I und II in den Beratungsprozess einzubringen. Zudem muss der Berater über den Fortgang des Prozesses sowie über allfällige strukturelle Schwierigkeiten dem GV berichten, da es um den Aufbau einer neuen kirchlichen Organisationsstruktur im Sinne des GV Zürich geht. Ausserdem handelt es sich um die Prozessbegleitung verschiedener Pfarreien bzw. Gemeinden, sodass hier kaum interne Informationen zur Sprache kommen. Sämtliche Informationswege werden vorgängig transparent gemacht.
  7. Die Kontaktaufnahme mit dem Stelleninhaber hat jeweils durch die Betroffenen zu geschehen; sie werden mit ihm einen Kontrakt erstellen, in dem Umfang, Setting, Thema, Teilnehmende und weitere Arbeitsmodalitäten sowie allfällige Unkosten aufgeführt werden. Alle Beteiligten müssen mit der Beratung einverstanden sein.

Diese Vereinbarung zwischen dem Generalvikar, Dr. Paul Vollmar und dem derzeitigen Stelleninhaber, Bernd Kopp tritt mit Beginn der Stelle am 1. Oktober 2004 in Kraft.


Ethik des Berufsverbandes für Supervisoren und Organisationsberater (BSO)

Der vorliegende Ethikkodex für SupervisorInnen und OrganisationsberaterInnen soll uns anleiten, unseren Beruf glaubwürdig auszuüben. In Anlehnung an die UNO-Menschenrechtscharta bilden für uns folgende Grundüberzeugungen die Basis unseres beruflichen Handelns:

Jeder Mensch ist einmalig und eine eigenständige Persönlichkeit. Er bleibt sein Leben lang lern-, veränderungs- und damit entwicklungsfähig.

Allen Menschen gebührt Achtung unabhängig von Herkunft, Geschlecht und Kultur. Wertschätzung und umfassende Integrität des einzelnen Menschen stehen für uns an erster Stelle.

Alle Menschen haben das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Meinungsäusserungsfreiheit sowie das Recht auf Bildung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit.

Menschen sind abhängig von ihren Beziehungen und ihrem sozialen Umfeld. Sie streben danach, ihr Leben eigenverantwortlich gestalten zu können und haben das Bedürfnis nach Anerkennung.

Unsere Sicht der Welt als vernetztes System verpflichtet uns zur Solidarität mit anderen Menschen und zur Rücksichtnahme gegenüber der Umwelt. Aufträge totalitärer, fremdenfeindlicher, sexistischer oder rassistischer Organisationen, Unternehmen oder Parteien lehnen wir ab.

Als Mitglieder des BSO verpflichten wir uns zur Einhaltung folgender berufsethischer Verhaltensregeln:

Berufsethische Verhaltensregeln

  1. Die beratende Person schafft Transparenz bezüglich ihres beruflichen und persönlichen Hintergrundes, ihres Arbeitsverständnisses, ihrer Arbeitsform und ihrer Mitgliedschaft im Berufsverband sowie über institutionelle und persönliche Bindungen, soweit diese für die betroffenen Personen und Institutionen von Bedeutung sind.
  2. Die beratende Person ist sich bewusst, dass sie in ihrer Beratungsrolle immer in Spannungsfeldern steht und diese nicht auflösen kann, sondern aushalten und kreativ gestalten muss. Solche Spannungsfelder entstehen z. B. zwischen kritischer Distanz und Solidarität, zwischen institutionellem Auftrag und den Bedürfnissen der beteiligten Personen oder zwischen knappen Ressourcen und anstehenden Problemen.
  3. Die beratende Person achtet die unantastbare Würde der Menschen, mit denen sie in Erfüllung ihres Auftrages zu tun hat, deren situationsbedingte Möglichkeiten und Grenzen, wie auch deren Eingebundensein in ihre institutionellen Zusammenhänge. Sie ist sich der Gefahren bewusst, die sich aus der zunehmenden Nähe zu den Klientinnen und Klienten ergeben können. Sie begeht keinerlei sexuelle Übergriffe und vermeidet Verhaltensweisen, die aus übermässiger narzisstischer Bedürftigkeit entstehen.
  4. Die beratende Person fördert verantwortliches Handeln. Sie achtet die Eigenständigkeit der Klientinnen und Klienten insbesondere bezüglich Urteilsbildung und Entscheidung. Das entbindet die beratende Person nicht davon, kritisch Stellung zu nehmen, alternative Sichtweisen einzubringen und auf allfällige Folgen und Konsequenzen von Entscheiden hinzuweisen.
  5. Die beratende Person gewährleistet die volle Diskretion. Die Weitergabe von Informationen bedarf der Zustimmung der Beteiligten.
  6. Die beratende Person auferlegt sich in ihrer Arbeit grösstmögliche Echtheit und Übereinstimmung zwischen ihren beruflichen Handlungsmaximen und der eigenen Lebenspraxis. Dazu gehört kontinuierliche Auseinandersetzung mit sich selbst sowie mit ihrer Beratungstätigkeit in einer Kontrollgruppe oder einer anderen Form der kritischen Arbeitsreflexion.
  7. Die beratende Person gibt der Optimierung des Beratungsprozesses gegenüber den eigenen ökonomischen Bedürfnissen den Vorrang. Das gilt bezüglich Intensität und Dauer des Beratungsprozesses, aber auch im Blick auf die Weitergabe des Auftrags an andere Fachleute. Die Honorarforderungen halten sich in der Regel im Rahmen der vom Berufsverband festgelegten Richtlinien.

© 2009–2024, Kirchliche Stelle für Gemeindeberatung und Supervision, 25.04.2024